Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Test My Batch
Wonnda GmbH, Klosterstraße 65, 10179 Berlin
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Unternehmer
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Wonnda GmbH, Klosterstraße 65, 10179 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 237957 B (nachfolgend "Wonnda"), und ihren Kunden (nachfolgend "Kunde") über Leistungen, die unter der Bezeichnung "Test My Batch" über die Website testmybatch.com angeboten werden. Test My Batch ist ein Produkt der Wonnda GmbH. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich die Wonnda GmbH.
(2) Das Angebot von Test My Batch richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen. Mit der Anfrage und der Auftragserteilung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Wonnda ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Sie werden dem Kunden vor der Auftragserteilung zugänglich gemacht und können unter testmybatch.com jederzeit abgerufen und gespeichert werden.
§ 2 Leistungsgegenstand
(1) Wonnda organisiert und koordiniert die laboranalytische Untersuchung von Produkten des Kunden, insbesondere von Nahrungsergänzungsmitteln und vergleichbaren Konsumgütern, und beauftragt hierfür im eigenen Namen und auf eigene Rechnung akkreditierte Partnerlabore mit Sitz in der Europäischen Union (nachfolgend "Partnerlabore"). Wonnda betreibt selbst kein Prüflabor.
(2) Der konkrete Leistungsumfang (Prüfpanel, Parameter, Methoden, Anzahl der Proben, Preis) ergibt sich abschließend aus dem individuellen Angebot von Wonnda. Allgemeine Beschreibungen auf der Website, in Panelübersichten oder in Vorschlägen aus dem Anfrageprozess (auch soweit diese automatisiert oder KI-gestützt erstellt werden) sind unverbindlich und stellen keine Zusicherung dar.
(3) Die Auswahl des Partnerlabors und der im Einzelfall eingesetzten Prüfmethode obliegt Wonnda nach fachlichem Ermessen, soweit im Angebot nicht ausdrücklich ein bestimmtes Labor oder eine bestimmte Methode vereinbart ist.
(4) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, ob die von ihm ausgewählten Parameter und Panels für seinen Verwendungszweck (zum Beispiel die Anforderungen eines Händlers, Marktplatzes, Zertifizierers oder einer Behörde) geeignet und ausreichend sind. Wonnda schuldet insoweit keine Beratung und keine Prüfung.
(5) Nicht Gegenstand der Leistung sind insbesondere: die Bewertung der Verkehrsfähigkeit, Sicherheit oder Wirksamkeit von Produkten, die rechtliche Prüfung von Kennzeichnungen oder Werbeaussagen, regulatorische Zulassungen oder Notifizierungen, die Probenahme beim Kunden sowie jede Form von Rechts-, Steuer- oder medizinischer Beratung (siehe auch § 10).
§ 3 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage zu stellen.
(2) Der Kunde stellt seine Anfrage über das Online-Formular auf testmybatch.com oder per E-Mail. Auf Grundlage der Anfrage erstellt Wonnda ein individuelles Angebot mit Festpreis. Das Angebot ist 14 Tage ab Angebotsdatum bindend, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindefrist über die dafür vorgesehene Online-Maske (Schaltfläche mit der Bezeichnung "Zahlungspflichtig beauftragen" oder gleichbedeutend) oder in Textform annimmt. Wonnda bestätigt den Vertragsschluss per E-Mail.
(4) Die Leistungspflicht von Wonnda beginnt erst nach vollständigem Zahlungseingang (§ 4 Abs. 3).
(5) Wonnda speichert den Vertragstext (Angebot, diese AGB, Auftragsbestätigung) und stellt ihn dem Kunden per E-Mail oder im Kunden-Dashboard zur Verfügung. Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch.
§ 4 Preise, Zahlung, Leistungsbeginn
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt der im Angebot genannte Festpreis. Zusatzleistungen, die der Kunde nachträglich beauftragt (zum Beispiel weitere Parameter, Wiederholungsanalysen auf Kundenwunsch, Eilbearbeitung), werden gesondert angeboten und berechnet.
(2) Die Zahlung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe mit den dort angebotenen Zahlungsarten (insbesondere Banküberweisung, SEPA-Lastschrift, Kreditkarte, PayPal). In Ausnahmefällen kann Wonnda nach eigenem Ermessen die Zahlung per Rechnung anbieten; auch in diesem Fall ist die Zahlung im Voraus zu leisten.
(3) Wonnda erbringt die Leistung erst nach vollständigem Zahlungseingang. Vor Zahlungseingang werden weder Proben an ein Partnerlabor weitergeleitet noch Analysen begonnen. Bearbeitungszeiten laufen nicht vor Zahlungseingang (§ 7 Abs. 2).
(4) Geht die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ein, ist Wonnda berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits eingegangene Proben können in diesem Fall vernichtet werden; eine Rücksendung erfolgt nicht.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(7) Kosten für den Versand der Proben an Wonnda sowie etwaige Zölle, Einfuhrabgaben oder Gebühren beim Versand aus Drittstaaten trägt der Kunde.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden, Proben
(1) Der Kunde übersendet die im Angebot genannte Anzahl von Probeneinheiten (in der Regel drei bis fünf verkaufsfertige Einheiten) auf eigene Kosten an: Wonnda GmbH, Test My Batch, Klosterstraße 65, 10179 Berlin. Die Sendung ist mit der von Wonnda mitgeteilten Auftragsreferenz zu kennzeichnen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlusts oder der Beschädigung der Proben trägt bis zum Eingang bei Wonnda der Kunde. Der Kunde hat die Proben sachgerecht, transportsicher und unter Beachtung etwaiger Temperatur- oder Lagerungsanforderungen zu verpacken.
(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Auswahl der Proben und dafür, ob diese repräsentativ für eine Charge oder ein Produkt sind. Weder Wonnda noch die Partnerlabore prüfen oder gewährleisten die Repräsentativität der übersandten Proben.
(4) Der Kunde sichert zu, dass er berechtigt ist, die Proben zu übermitteln und untersuchen zu lassen, dass die Proben rechtmäßig versendet werden dürfen, dass sie keine gefährlichen Stoffe enthalten, die eine besondere Kennzeichnung oder Handhabung erfordern, ohne dass Wonnda hierüber vorab informiert wurde, und dass er alle für die sichere Handhabung relevanten Informationen (zum Beispiel Inhaltsstoffe, Allergene, Gefahrenhinweise) vor Versand mitgeteilt hat.
(5) Der Kunde stellt Wonnda alle für die Durchführung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zur Verfügung, insbesondere Produktbezeichnung, Rezeptur beziehungsweise Zutatenliste, Deklaration, Chargennummer, Mindesthaltbarkeitsdatum und den beabsichtigten Verwendungszweck der Ergebnisse. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben trägt der Kunde.
(6) Sind Proben nicht, nicht vollständig, beschädigt, nicht identifizierbar oder in einem für die Analyse ungeeigneten Zustand eingegangen, informiert Wonnda den Kunden. Der Kunde hat in diesem Fall geeignete Proben nachzuliefern. Bearbeitungszeiten beginnen mit dem Eingang der geeigneten Proben neu. Bereits entstandene Kosten des Partnerlabors, die auf den Zustand der Proben zurückzuführen sind, kann Wonnda dem Kunden in Rechnung stellen.
(7) Proben und Probenreste werden nach Abschluss der Analyse durch Wonnda oder das Partnerlabor vernichtet. Wonnda und das Partnerlabor sind berechtigt, Probenreste für einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Monaten als Rückstellmuster aufzubewahren. Eine Rücksendung von Proben oder Probenresten erfolgt nicht. Ein Anspruch auf Herausgabe besteht nicht.
§ 6 Partnerlabore, Subunternehmer
(1) Wonnda führt die Analysen nicht selbst durch, sondern beauftragt hierfür Partnerlabore als Subunternehmer. Wonnda setzt Partnerlabore ein, die nach ISO/IEC 17025 akkreditiert sind und/oder nach GMP arbeiten und ihren Sitz in der Europäischen Union haben. Wonnda bleibt gegenüber dem Kunden alleiniger Vertragspartner und Ansprechpartner.
(2) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Beauftragung eines bestimmten Partnerlabors. Wonnda ist berechtigt, das Partnerlabor auch während der Auftragsabwicklung zu wechseln, sofern dies die vereinbarte Leistung nicht beeinträchtigt.
(3) Der Kunde erhält den Original-Prüfbericht des Partnerlabors. Das Partnerlabor kann darin namentlich genannt sein. Das Partnerlabor wird hierdurch nicht Vertragspartner des Kunden; Ansprüche aus dem Vertrag bestehen ausschließlich gegenüber Wonnda.
(4) Wonnda übermittelt den Partnerlaboren die Proben, die für die Analyse erforderlichen Produktdaten und den Firmennamen des Kunden. Kontaktdaten des Ansprechpartners des Kunden werden nur übermittelt, soweit dies für die Durchführung des Auftrags erforderlich ist (zum Beispiel bei dringenden Rückfragen zur Probe) oder soweit der Kunde beziehungsweise sein Ansprechpartner hierin gesondert eingewilligt hat. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
(5) Eine direkte Kommunikation zwischen dem Kunden und einem Partnerlabor ändert nichts an der vertraglichen Zuordnung nach Absatz 3.
§ 7 Bearbeitungszeit
(1) Angaben zu Bearbeitungszeiten (zum Beispiel "2 bis 4 Wochen" für Standardpanels oder "3 bis 24 Monate" für Stabilitätsstudien) sind unverbindliche Richtwerte und keine Fixtermine. Verbindliche Fertigstellungstermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.
(2) Die Bearbeitungszeit beginnt frühestens, wenn (a) die Zahlung vollständig eingegangen ist, (b) die Proben vollständig und in geeignetem Zustand bei Wonnda eingegangen sind und (c) alle für die Analyse erforderlichen Angaben des Kunden vorliegen.
(3) Verzögerungen können insbesondere entstehen durch: Auslastung oder Kapazitätsengpässe der Partnerlabore; erforderliche Wiederholungs- oder Bestätigungsanalysen bei auffälligen oder grenzwertigen Ergebnissen; Methodenanpassung oder Validierung bei ungewöhnlichen Produktmatrizes; unvollständige, verspätete oder ungeeignete Proben oder Angaben; Feiertage und Betriebsferien; Transportverzögerungen; Ausfall von Geräten; sowie Umstände höherer Gewalt (§ 17). Bei Stabilitätsstudien ergibt sich die Dauer aus dem vereinbarten Protokoll. Wonnda informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen.
(4) Wonnda gerät nur in Verzug, wenn der Kunde nach Überschreitung des Richtwerts schriftlich oder in Textform mahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen setzt, und diese fruchtlos verstreicht.
(5) Verzögerungen berechtigen den Kunden nicht zur Minderung der Vergütung. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen richten sich ausschließlich nach § 14.
§ 8 Ergebnisse, Prüfbericht, Dashboard
(1) Wonnda stellt dem Kunden das Ergebnis der Analyse in Form des Prüfberichts des Partnerlabors als PDF-Datei im Kunden-Dashboard und/oder per E-Mail zur Verfügung. Mit der Bereitstellung des Prüfberichts ist die Leistung erbracht.
(2) Der Zugang zum Dashboard erfolgt über einen Anmeldelink, der an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse gesendet wird. Der Kunde ist für die Sicherheit dieses E-Mail-Kontos und für alle Handlungen verantwortlich, die über seinen Zugang vorgenommen werden. Der Kunde informiert Wonnda unverzüglich, wenn er einen Missbrauch seines Zugangs vermutet.
(3) Prüfberichte werden im Dashboard für drei Jahre ab Bereitstellung vorgehalten und danach gelöscht. Der Kunde ist verpflichtet, Prüfberichte selbst herunterzuladen und im Rahmen seiner eigenen Aufbewahrungspflichten zu archivieren.
(4) Wonnda bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit des Dashboards, schuldet jedoch keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Wartungsarbeiten, Störungen oder Weiterentwicklungen können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
(5) Der Prüfbericht gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel in Textform rügt. Wonnda weist auf diese Folge bei Bereitstellung hin.
§ 9 Aussagekraft der Ergebnisse, Momentaufnahme, keine Garantie
(1) Die Ergebnisse einer Analyse beziehen sich ausschließlich auf die tatsächlich untersuchten Probeneinheiten in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Untersuchung befanden. Jede Analyse ist eine Momentaufnahme.
(2) Die Ergebnisse treffen insbesondere keine Aussage über: andere Einheiten derselben Charge; andere Chargen oder die laufende Produktion; die Beschaffenheit des Produkts vor oder nach dem Untersuchungszeitpunkt, insbesondere nach weiterem Transport, Lagerung oder Alterung; Parameter, Stoffe oder Eigenschaften, die nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags waren.
(3) Jede Prüfmethode unterliegt Messunsicherheiten, Nachweis- und Bestimmungsgrenzen. Ein Ergebnis "nicht nachweisbar" oder "unterhalb der Bestimmungsgrenze" bedeutet, dass der Stoff mit der eingesetzten Methode nicht in einer Konzentration oberhalb der jeweiligen Grenze nachgewiesen wurde, nicht aber, dass der Stoff nicht vorhanden ist.
(4) Der Prüfbericht ist weder ein Zertifikat noch eine Zulassung, Freigabe, Bescheinigung oder ein Gütesiegel. Er belegt weder die Verkehrsfähigkeit, Sicherheit, Qualität, Wirksamkeit noch die Rechtskonformität des Produkts. Wonnda übernimmt keine Garantie im Sinne des § 443 BGB für Eigenschaften des Produkts des Kunden und keine Gewähr dafür, dass das Produkt bestimmte gesetzliche, vertragliche oder händlerseitige Anforderungen erfüllt.
(5) Der Prüfbericht ist kein amtliches Dokument. Er wird von dem Partnerlabor formfrei und nach dessen Standards erstellt. Behörden, Händler, Marktplätze, Zertifizierungsstellen und andere Dritte können eigene formale und inhaltliche Anforderungen stellen (zum Beispiel bestimmte Prüfmethoden, bestimmte Berichtsformate, eine amtliche oder durch Dritte durchgeführte Probenahme oder ein bestimmtes Akkreditierungszeichen). Wonnda übernimmt keine Gewähr dafür, dass der Prüfbericht von Dritten anerkannt wird oder für ein Listing, eine Zulassung, eine Zertifizierung oder ein behördliches Verfahren ausreicht. Der Kunde hat die Anforderungen des jeweiligen Dritten vor Beauftragung selbst zu prüfen.
(6) Die Verantwortung für das Produkt, seine Sicherheit, Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit sowie für alle daraus folgenden Entscheidungen (insbesondere über das Inverkehrbringen, einen Rückruf, eine Rücknahme oder Meldungen an Behörden) verbleibt ausschließlich beim Kunden beziehungsweise beim verantwortlichen Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Die Ergebnisse ersetzen keine eigene Qualitätssicherung, Eigenkontrolle oder Risikobewertung des Kunden.
§ 10 Keine Rechts- oder Regulierungsberatung
(1) Wonnda erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und keine regulatorische, steuerliche oder medizinische Beratung.
(2) Soweit Wonnda oder ein Partnerlabor Hinweise zur Kennzeichnung des Produkts gibt (zum Beispiel ein "Label Check" oder Hinweise zur Übereinstimmung von Deklaration und Analyseergebnis), handelt es sich um eine unverbindliche, technisch-formale Plausibilitätsprüfung auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Angaben und der im Bericht genannten Referenzwerte. Sie stellt keine rechtliche Prüfung dar, trifft keine Aussage über die rechtliche Zulässigkeit von Angaben (insbesondere nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben) und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
(3) Verweise auf Rechtsvorschriften, Grenzwerte, Stellungnahmen oder Leitlinien (zum Beispiel Verordnung (EU) 2023/915, Verordnung (EG) Nr. 2073/2005, Stellungnahmen der EFSA oder Monographien des Europäischen Arzneibuchs) dienen ausschließlich der Orientierung. Wonnda übernimmt keine Gewähr für deren Aktualität, Vollständigkeit oder Anwendbarkeit auf den Einzelfall.
(4) Für rechtliche und regulatorische Fragen hat der Kunde qualifizierte Berater hinzuzuziehen.
§ 11 Nutzung der Ergebnisse, Werbung, Freistellung
(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbefristetes Recht, den Prüfbericht für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, insbesondere ihn Händlern, Behörden, Geschäftspartnern und Kunden vorzulegen. Der Prüfbericht darf dabei nur vollständig und unverändert weitergegeben werden. Eine auszugsweise, sinnentstellende oder irreführende Wiedergabe ist unzulässig.
(2) Die werbliche Nutzung der Namen, Marken oder Logos "Test My Batch", "Wonnda" oder eines Partnerlabors sowie die Verwendung von Siegeln, Badges oder Aussagen wie "geprüft von Test My Batch" bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Wonnda.
(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für alle Aussagen, die er auf Grundlage der Ergebnisse gegenüber Dritten oder in der Werbung trifft (zum Beispiel "laborgeprüft", "frei von", "schwermetallgetestet"), sowie für deren Zulässigkeit nach dem Lebensmittel-, Wettbewerbs- und Kennzeichnungsrecht.
(4) Der Kunde stellt Wonnda von allen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, die darauf beruhen, dass der Kunde die Ergebnisse vertragswidrig oder rechtswidrig verwendet, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder ungeeignete Proben übersandt hat oder die auf dem Produkt des Kunden selbst beruhen, soweit der Kunde die Ursache zu vertreten hat.
§ 12 Stornierung, Kündigung
(1) Nach Zahlungseingang ist eine Stornierung des Auftrags ausgeschlossen.
(2) Soweit dem Kunden gleichwohl ein zwingendes gesetzliches Kündigungsrecht zusteht (insbesondere nach § 648 Satz 1 BGB), behält Wonnda den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen (§ 648 Satz 2 BGB). Wonnda ist berechtigt, die ihr zustehende Vergütung pauschal wie folgt anzusetzen: 25 Prozent des Netto-Auftragswerts, wenn die Proben zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht an das Partnerlabor weitergeleitet wurden; 100 Prozent des Netto-Auftragswerts, wenn die Proben bereits an das Partnerlabor weitergeleitet oder die Analysen begonnen wurden, da die Laborkosten in diesem Fall anfallen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Wonnda höhere Aufwendungen erspart hat; Wonnda bleibt der Nachweis einer höheren Vergütung vorbehalten.
(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Mängelansprüche
(1) Wonnda schuldet die fachgerechte Durchführung der beauftragten Analysen durch das Partnerlabor nach dem Stand der Technik und den für das Partnerlabor geltenden Akkreditierungsanforderungen sowie die Bereitstellung des Prüfberichts. Wonnda schuldet kein bestimmtes Analyseergebnis, insbesondere nicht das "Bestehen" einer Prüfung oder die Einhaltung bestimmter Grenzwerte durch das Produkt.
(2) Kein Mangel liegt insbesondere vor bei: Abweichungen innerhalb der methodenspezifischen Messunsicherheit; Ergebnissen, die den Erwartungen des Kunden nicht entsprechen; der Nichtanerkennung des Prüfberichts durch Dritte (§ 9 Abs. 5); Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder ungeeigneter Proben des Kunden.
(3) Der Kunde hat Mängel unverzüglich, offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung des Prüfberichts, in Textform unter Beschreibung des Mangels zu rügen.
(4) Bei berechtigter Mängelrüge leistet Wonnda zunächst Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Korrektur des Prüfberichts oder Wiederholung der betroffenen Analyse. Ist für die Wiederholung neues Probenmaterial erforderlich, weil die ursprünglichen Proben verbraucht sind, stellt der Kunde dieses auf eigene Kosten zur Verfügung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder ist sie unmöglich, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 14.
(5) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme (§ 8 Abs. 5). Dies gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 1.
§ 14 Haftung
(1) Wonnda haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Wonnda, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Wonnda nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt. Als vertragstypisch vorhersehbar gilt ein Betrag bis zur Höhe des Dreifachen des Netto-Auftragswerts des betroffenen Auftrags, höchstens jedoch 25.000 Euro je Schadensfall.
(3) Soweit die Haftung nach Absatz 2 beschränkt ist, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Betriebsausfall, Kosten eines Rückrufs oder einer Rücknahme, Kosten für Delistings, Vertriebsstopps oder Vernichtung von Ware, behördliche Maßnahmen, Bußgelder, Vertragsstrafen gegenüber Dritten, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter.
(4) Wonnda haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht, ungeeignete oder nicht repräsentative Proben übersandt oder die Ergebnisse entgegen §§ 9 bis 11 verwendet oder interpretiert hat.
(5) Für den Verlust oder die Beschädigung von Proben nach Eingang bei Wonnda haftet Wonnda, vorbehaltlich Absatz 1, nur bis zur Höhe des nachgewiesenen Materialwerts der Proben, höchstens 500 Euro je Auftrag.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Wonnda, einschließlich der Partnerlabore, und für alle Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Vertrag, Delikt und Verschulden bei Vertragsschluss.
(7) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren, vorbehaltlich Absatz 1, in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 15 Vertraulichkeit, Nutzung von Daten
(1) Wonnda behandelt Rezepturen, Produktdaten, Proben und Analyseergebnisse des Kunden vertraulich und gibt sie nur weiter an Partnerlabore und Dienstleister, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, oder soweit Wonnda oder ein Partnerlabor hierzu gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist (zum Beispiel aufgrund lebensmittelrechtlicher Melde- oder Mitteilungspflichten oder behördlicher Anordnung).
(2) Wonnda ist berechtigt, Analyseergebnisse und Auftragsdaten in anonymisierter und aggregierter Form, ohne Bezug zum Kunden, seinen Marken oder seinen Produkten, für statistische Zwecke, Benchmarks, die Verbesserung des Angebots und für Veröffentlichungen zu nutzen.
(3) Eine Nennung des Kunden als Referenz oder die Verwendung seines Logos erfolgt nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für drei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.
§ 16 Datenschutz
(1) Wonnda verarbeitet personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Anfrage und der Vertragsdurchführung nach Maßgabe der Datenschutzerklärung unter testmybatch.com/de/privacy.
(2) Übermittelt der Kunde personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter oder sonstiger Ansprechpartner, stellt er sicher, dass er hierzu berechtigt ist und die betroffenen Personen über die Verarbeitung durch Wonnda und die Weitergabe an Partnerlabore informiert hat.
§ 17 Höhere Gewalt
Wonnda ist von der Leistungspflicht befreit, solange und soweit die Leistung durch Umstände verhindert oder wesentlich erschwert wird, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Ausfall von Versorgungs- oder Kommunikationsnetzen, Cyberangriffe oder Betriebsstörungen bei Partnerlaboren, die Wonnda nicht zu vertreten hat. Bearbeitungszeiten verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Störung länger als drei Monate, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen werden abzüglich bereits angefallener Kosten erstattet.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wonnda ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache verfügbar. Im Fall von Abweichungen oder Auslegungsfragen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(6) Wonnda ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wonnda GmbH, Klosterstraße 65, 10179 Berlin, Amtsgericht Charlottenburg HRB 237957 B, Geschäftsführer: Oliver Allmoslechner, Martin Ditzel, E-Mail: tmb@wonnda.com